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Wie immer virtuell, duften wir bei unserem Oktober-Jour Fixe Franziska Herrmann (Uni Potsdam) und Dana Schmalz (MPI Heidelberg) bei uns begrüßen – zur Frage, ob nationale Sicherheitsinteressen zulässige Einwände im europa- und völkerrechtlichen Flüchtlings- und Migrationsrecht sind. 

Es war uns ein Bedürfnis, dies im Jour Fixe zu thematisieren. Zum einen konnten sich die jüngsten Vorschläge, das Flüchtlingsrecht zu verschärfen, auf prominente Stimmen aus dem Migrations- und Verfassungsrecht stützen (Daniel Thym auf dem Verfassungsblog, Peter M. Huber in der FAZ ). Gegenstimmen waren dagegen deutlich seltener zu vernehmen (Eine von ihnen: Franz Mayer auf dem Verfassungsblog). Zum anderen, weil eine befremdliche Relativierung supra- und internationaler Verpflichtungen immer salonfähiger zu werden scheint – eine leidige Schwäche des Völkerrechts, vor der auch die unionsrechtliche Migrations-Governance nicht (mehr) gefeit ist.

Zurückverweisungsverbot – extra stark dank Unionsrecht!

Wie steht es also um die rechtliche Zulässigkeit von Zurückweisungen an den deutschen Binnengrenzen angesichts des attestierten Notstands im europäischen und völkerrechtlichen Asyl- und Flüchtlingsrecht? Dana und Franziska führten uns durch das Dickicht der europäischen und völkerrechtlichen Mehrebenen. Zurückweisungen an der deutschen Grenze verstoßen zwar nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention oder Völkergewohnheitsrechts, solange die Zurückweisung in einen sicheren Drittstaat erfolgt, sehr wohl aber gegen unionsrechtliche Vorgaben. Hier widerlegten sie detailliert, dass das Schengener Abkommen und die Dublin-III-Verordnung (Revival: Dysfunktionalität und Art. 20 Abs. 4) oder europäisches Primärrecht (Newcomer: Notstandsklausel Art. 72 AEUV) es erlauben, von mitgliedstaatlichen Verpflichtungen im europäischen Asylsystem abzuweichen. 

Reformbedarf entbindet nicht von Solidarität!

Dass de lege ferenda Reformbedarf besteht, darauf wiesen auch Dana und Franziska hin – vor allem mit Blick auf die ungleiche Lastenverteilung unter Dublin-III. An dieser Ausgangslage ändere sich auch im Zuge der Reformen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems zunächst nichts. In der Zwischenzeit bleibe es beim geltenden Recht – selbst wenn es ein stellenweise dysfunktionales System schaffe. Mit “anderen Ansichten” mitgliedsstaatliche Pflichten in wahrgenommenen Notstandslagen abzustreifen, könne nur schwerlich als Affinität zum Rechtsstaat ausgelegt werden. Noch weniger, wenn man den exekutiven Versuchsballon steigen lasse, während die Nylonschnur den übrigen Mitgliedsstaaten in die Hand gedrückt werde. Das widerspreche dem Gedanken der europäischen Solidarität und bestärkt auch andere Mitgliedstaaten in ihrem rechtsstaatszersetzenden Vorgehen. 

Und was ist mit besagter „anderer Ansicht“? Hier appellieren Dana und Franziska an den Berufsethos kommentierender Rechtswissenschaftler:innen: Recht behaupte seinen Ruf als scheinbar objektive gesellschaftliche Reflexionsinstanz. Mit der berufsbedingten Einsicht über das Subjektive im und das das Politische am Recht gehe eine gewisse Verantwortung einher – mehr noch, wenn bereits der akademische Habitus epidemisch-autoritäre Vorschusslorbeeren in der öffentlichen Debatte vermittele. Der Berufsethos mag helfen, den Einsatz des eigenen Wissens zu leiten und Diskursverschiebungen nicht weiter zu befeuern…

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