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Satzung

§ 1 Name, Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis junger Völkerrechtswissenschaftler*innen“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Zusatz „eingetragener Verein“ (e. V.)

(2) In englischer Sprache ist der Name “Association of Young International Law Scholars (AjV e.V.)” zu verwenden.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung und Bildung i.S.v. §  52 Abs. 2 Nrn. 1 und 7 AO auf dem Gebiet des internationalen Rechts einschließlich dessen deutscher, europäischer sowie interdisziplinärer Bezüge.

(2) Der Vereinszweck soll insbesondere erreicht werden durch:

a) die Ausrichtung von wissenschaftlichen Fachvorträgen, Tagungen wie die regelmäßig wiederkehrende völkerrechtliche Nachwuchskonferenz, Podiumsdiskussionen und anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen zu Themen des internationalen Rechts, die darauf gerichtet sind, den wissenschaftlichen Nachwuchs zu fördern und interdisziplinären Austausch zu ermöglichen;

b) die Durchführung von wissenschaftlichen Forschungsprojekten und die Verbreitung der

Forschungsergebnisse;

c) die Herausgabe von Fachpublikationen. Der Verein betätigt sich dabei nicht als Verleger;

d) die Förderung des Transfers wissenschaftlicher Erkenntnisse im internationalen Recht in alle Bereiche der Gesellschaft;

e) Alle Forschungsergebnisse des Vereins werden zeitnah in Print und oder digital veröffentlicht. Der Verein bemüht sich um sog. Open Access Veröffentlichungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke.

(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Der Vorstand kann entscheiden, dass ehrenamtlich tätigen Personen nachgewiesene notwendige und angemessene Auslagen zu ersetzen sind. Diese Entscheidung hat einstimmig zu erfolgen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen werden, die ein nachweisbares Interesse an der wissenschaftlichen Tätigkeit im internationalen Recht haben. Dieses lässt sich regelmäßig nachweisen durch eine Tätigkeit als Habilitand*in, Juniorprofessor*in, Postdoktorand*innen, akademische Rät*innen, Doktorand*innen, wissenschaftliche Assistent*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen oder sonstige Graduierte, die als solche mit Themen des internationalen Rechts im Sinne von § 2 Abs. 2 befasst sind. Mitglieder können auch nicht-graduierte Studierende werden, die sich nachweislich in besonderer Weise mit dem internationalen Recht auseinandergesetzt haben und glaubhaft machen, ernsthafte wissenschaftliche Ambitionen in diesem Bereich zu haben.

(2) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme bedarf keiner Begründung.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oderdurch die Auflösung des Vereins. Im Falle der Auflösung des Vereins bleibt die Mitgliedschaft bis zum Ende der Abwicklung des Vereins bestehen.

(2) Der Austritt aus dem Verein ist zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat schriftlich erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt oder in anderer Weise die Verwirklichung des Vereinszwecks gefährdet. Dazu zählt insbesondere rassistisches, homophobes, frauenfeindliches und sonstiges menschenverachtendes, diskriminierendes oder die Völkerverständigung gefährdendes Verhalten. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu dem Ausschlussantrag zu äußern. Der Beschluss ist dem Mitglied mit Gründen zuzustellen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von vier Wochen die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet. Davon unberührt bleibt der ordentliche Rechtsweg.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das auch den Hinweis auf die Streichung enthält, drei Monate vergangen sind.

 

§ 7 Nicht stimmberechtigte Fördermitgliedschaft

(1) Die Vollmitgliedschaft wandelt sich in eine Fördermitgliedschaft

a) nach erfolgter Habilitation oder

b) bei Vollendung des 40. Lebensjahres zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres.

(2) Fördermitglieder haben auf Mitgliederversammlungen kein Stimmrecht. Die Höhe des Fördermitgliedsbeitrags entspricht mindestens der Höhe des Mitgliedsbeitrags. Im Übrigen haben Fördermitglieder die Pflichten eines Vollmitglieds sowie das Recht zur Teilnahme an Festvorträgen und veranstaltungsbegleitenden Rahmenprogrammen. Für die Beendigung der Mitgliedschaft gilt § 6.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe des regulären Mitgliedsbeitrags und des Fördermitgliedsbeitrags sowie die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung in der Vereinsordnung festgelegt. Zur Zahlung soll eine Einzugsermächtigung erteilt werden. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand. Schlägt die selbständige Vereinnahmung durch den Verein fehl, weil ein zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtetes Mitglied dem Verein falsche dazu notwendige Daten angegeben oder eine eingetretene Veränderung der dazu notwendigen Daten nicht rechtzeitig mitgeteilt hat, ist es dem Verein zur Erstattung der daraus entstandenen Kosten verpflichtet.

(2) Neue Mitglieder entrichten den Beitrag erstmals für das Kalenderjahr der Aufnahme, wenn die Aufnahme bis zum Ablauf des Monats Juni des betreffenden Kalenderjahres vollzogen wird. Andernfalls entrichten neue Mitglieder den Beitrag erstmals für das auf ihre Aufnahme folgende Kalenderjahr.

(3) Der Vorstand kann für bestimmte Gruppen von Mitgliedern und auch in Einzelfällen Befreiungen oder Ermäßigungen von der Beitragspflicht beschließen.

 

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand) und die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Zahl der Beisitzer*innen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

(4) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(5) Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit der Stimmen.

(6) Beschlusse des Vorstandes sind zu protokollieren.

 

§ 11 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird für eine Dauer von einem Jahr von der Mitgliederversammlung gewählt. Bis zur abgeschlossenen Neuwahl bleibt der alte Vorstand im Amt. Der alte Vorstand bleibt ermächtigt, die Herausgabe von Fachpublikationen abzuwickeln. Über Vereinsmittel hierzu kann er jedoch nur mit Zustimmung des neuen Vorstands verfügen. Darüber hinaus kann der neue Vorstand den alten Vorstand ermächtigen, noch bestehende (einschließlich der erst zukünftig fällig werdenden) Verbindlichkeiten mit Vereinsmitteln zu erfüllen.

(2) Bei außerplanmäßigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds entscheidet der verbleibende Vorstand über die weitere Aufgabenverteilung.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Regel im Rahmen der Jahrestagung statt. Sie soll möglichst bis zum 30. September eines jeden Jahres erfolgen und wird von der oder dem Vorsitzenden durch Einladung via E-Mail einberufen. Die Einladung ist mit einer Frist von vier Wochen zu versenden; ihr muss eine Tagesordnung und das Protokoll der letzten Mitgliederversammlung beigefügt sein.

(2) Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder des Vorstandes hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung soll in Präsenz stattfinden; der Vorstand kann beschließen, den Mitgliedern zu ermöglichen, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte (Stimmrecht, Teilnahme an Diskussionen, Antragsrecht usw.) im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben.

(4) Der Vorstand bestimmt die Versammlungsleitung.

(5) Der Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand ein Rechenschaftsbericht über die Tätigkeit des Vereins während des Zeitraums seit der letzten Mitgliederversammlung zu

erstatten.

(6) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:

a) die Entlastung des alten und die Wahl des neuen Vorstands;

b) die Wahl von zwei Kassenprüfer*innen;

c) die Annahme des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung;

d) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;

e) die Änderung der Satzung;

f) sich eine Vereinsordnung zu geben;

g) die Auflösung des Vereins.

(7) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Die Art der Beschlussfassung wird durch die Versammlungsleitung festgelegt. Sie hat jedoch geheim zu erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

(8) Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen. Satzungsänderungen und die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge entsprechend § 8 der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen stimmberechtigten Stimmen; Eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen

stimmberechtigten Stimmen gilt für die Auflösung des Vereins, über die eine zu diesem Zweck eigens einberufene Mitgliederversammlung entscheidet.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung zu führen, das von der oder dem Vorsitzenden und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(10) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Die Mitglieder haben das Recht, für die Mitgliederversammlung Wahlvorschläge und Anträge zur Tagesordnung vorzulegen. Diese sind mindestens sieben Tage vor der Versammlung beim Vorstand in Textform einzureichen. Dieser verschickt wiederum eine aktualisierte Tagesordnung an alle Mitglieder. Wahlvorschläge können auch während der Mitgliederversammlung gemacht werden, wenn das vorgeschlagene Mitglied anwesend ist. Anträge können als Dringlichkeitsanträge auch während der Mitgliederversammlung gestellt werden. In diesem Falle ist die Dringlichkeit durch Beschluss festzustellen. Satzungsänderungsanträge können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden.

 

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Amtszeit der Wahl des Vorstands zwei Kassenprüfer*innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

(2) Geprüft wird einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen. Dem Vorstand und der Mitgliederversammlung ist hierüber Bericht zu erstatten. Die Überprüfung bezieht sich auf die ordnungsgemäße rechnerische Führung der Vereinsgeschäfte, nicht auf die Zweckmäßigkeit der im Interesse des Vereins getätigten Ausgaben.

 

§ 14 Vereinsauflösung und Vermögensanfall

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an den Völkerrechtsblog e.V. und die Deutsche Gesellschaft für die Vereinten Nationen e.V. zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung.

(2) Für den Fall der Auflösung wird die oder der Vorstandsvorsitzende zur Liquidatorin oder zum Liquidator bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung hierüber nicht abweichend entscheidet.

 

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Der Verein nimmt seine Tätigkeit mit sofortiger Wirkung auf. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 23.09.2023 beschlossen.

(2) Jede Bestimmung dieser Satzung ist so auszulegen, dass damit die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins nicht beeinträchtigt werden.

(3) Der Vorstand ist zu geringfügigen Satzungsänderungen berechtigt, soweit diese lediglich die Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandungen des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollte.

Fine Prill (Co-Vorsitzende)
Vincent Widdig (Co- Vorsitzender)
Julia Naßl (Schatzmeisterin)
Alexander Holzer (Beisitzer)