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Bereits der erste AjV-Jour fixe am 19. März unter dem Titel „Nicaragua klagt: Verstößt Deutschland gegen die Genozidkonvention und das Humanitäre Völkerrecht?“ hat gezeigt: Solche spontanen Räume des Austausches sind essentiell für uns als junge Völkerrechtswissenschaft. Herzlichen Dank an unsere beiden Referenten Julian Hettihewa und Julian Chorus für die spannende Einführung in das Thema und an alle, die da waren und die anschließende Diskussion durch ihre Beiträge belebt haben.

Bei unserem Austausch über das von Nicaragua gegen Deutschland vor dem IGH angestrengte Verfahren beschäftigte uns die zentrale Zulässigkeitshürde der Klage Nicaraguas – die indispensable third party rule. Materiellrechtlich drehte sich die Diskussion insbesondere um die Frage, ob der Gemeinsame Art. 1 der Genfer Konventionen (bzw. Art. III(e) der Genozidkonvention) Deutschland verpflichtet, militärische und finanzielle Unterstützungsleistungen im Angesicht potentiell völkerrechtswidriger Angriffe einzustellen und wie manifest dieses Risiko sein muss.

Wir freuen uns daher besonders, dass die Diskussion unsere beiden Referenten dazu inspiriert hat, jeweils einen Beitrag für den Völkerrechtsblog zu verfassen. Julian Chorus’ Beitrag beschäftigt sich mit dem im Verfahren adressierten, aber in der Diskussion bisher wenig beachteten Vorbehalt Deutschlands zu seiner Unterwerfungserklärung nach Art. 36 Abs. 3 des IGH-Statuts. Julian Hettihewas Post setzt die eher technischen Fragen der „indispensable third party rule“, mit denen sich der IGH in dem Verfahren beschäftigen muss, ins Verhältnis zu der sehr weitreichenden und grundlegenden Bedeutung des Rechtsstreits. Ihr könnt die Artikel hier nachlesen:  

In dem regelmäßig stattfindenden Jour Fixe wollen wir uns gegenseitig über aktuelle oder stets wichtige völkerrechtliche Themen informieren und uns dazu austauschen.

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